GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MESSEBAU | gültig ab 01.07.2013
1. Allgemeines:
1.1 Allen Rechtsgeschäften und Angeboten für Messebau bzw. allen Rechtsge- schäften und Angeboten, die unter der Marke WEDESIGN durchgeführt werden, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Messe- bau zugrunde. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gül- tigkeit; dies gilt auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Geschäftsbedingungen gelten sowohl für vorgefertigte Stände (Systemstände) als auch für individuell in Auftrag gegebene Stände (Designstände).
1.2 Die überlassenen Messestände (System- oder Designstände) werden grund- sätzlich nur mietweise überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Elemente ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen.
1.3 Angebote, die wir dem Kunden unterbreiten, dienen lediglich der Vertragsan- bahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. Der Vertragsschluss kommt dergestalt zustande, dass wir dem Kunden auf sein Angebot eine Auftragsbestätigung zukommen lassen.
1.4 Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform. Hat der Kunde bis 10 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn keine Auftragsbestätigung erhalten, so ist uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen. Mit der Auftragsbestätigung übermitteln wir eine Aufstellung der bestellten Leistungen.
1.5 Wenn Montagen durch uns durchgeführt werden, so gelten für die Montage- leistungen zusätzlich besondere Vereinbarungen.
2. Preise
2.1 Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart zuzüglich gesetzlicher USt. Alle Preise verstehen sich zur mietweisen Gestellung, soweit nicht anders verein- bart, für die jeweilige Messelaufzeit. 2.2 Nicht im Preis enthalten sind, sofern nichts anderes vereinbart, die messe- seitigen Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften (auch der Messe Wels GmbH in ihrer Eigenschaft als Messeveranstalter oder Flächenvermieter), Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden etc. erhoben werden.
2.3 Neue Belastungen der Mietsache, die durch Erhöhung der USt, Beförde- rungssteuer, Zölle, Ausfuhr-Abgaben, Überseefrachten oder ähnliche behördliche Maßnahmen oder Anordnungen nach Vertragsabschluss entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
2.4 Wir sind berechtigt, Erhöhungen unserer Einkaufspreise gegenüber dem Stand zum Vertragsabschluss dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen, soweit diese auf Änderungen gemäß Ziffer 2.3 beruhen.
2.5 Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss verlangen, wenn sich die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % verändert haben. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen.
2.6 Bei Systemständen werden Planänderungen nach der dritten Änderung mit einer Pauschale von EUR 25,00 zzgl. USt. je Änderung berechnet. Ab dem Auf- baubeginn werden Änderungen am Standlayout bei System- und Designständen nur unter Vorbehalt der Durchführbarkeit und mit zusätzlichen Kosten (Stunden- satz zzgl. Material zzgl. USt.) ausgeführt.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden vo- raus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne (Genehmi- gung der Pläne entfällt bei Messen, die von Messe Wels GmbH veranstaltet wer- den – dies wird direkt geklärt), keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3.2 Wird unsere Lieferung durch einen unabwendbaren, von uns nicht zu vertre- tenden Zustand verzögert oder unmöglich gemacht, sind wir für die Dauer der Behinderung und Nachwirkungen von der Lieferung entbunden. Entschädigungs- ansprüche sind gegen uns ausgeschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, bei einer derartigen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung, welche länger als 4 Wochen dauert, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Wir sind nicht verantwortlich für Lieferverzögerungen, die durch staatliche Be- schränkung der Einfuhr, wie Devisenbewirtschaftungen usw. hervorgerufen werden.
4. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
4.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insofern befugt, als sein Ge- genanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
4.3 Wechsel als Zahlungsmittel sind ausgeschlossen.
4.4 Treten beim Kunden Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit entfallen lassen, sind wir berechtigt, die Zahlung sämtlicher noch offener, bereits fälliger Forderungen sofort zu verlangen und, sofern eine entsprechende Zahlung trotzt Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist unterbleibt, von dem Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Gegenstände zurück- zunehmen.
4.5 Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbe- sondere wegen Verzögerung der Leistung, bleibt hiervon unberührt.
4.6 An Kaufgegenständen geht das Eigentum erst dann auf den Kunden über, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.
4.7 Unsere Leistungen sind stets teilbar.
5. Sicherheitsvorkehrungen/Verpflichtungen des Kunden
5.1 Kabinen und abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen allein als Sichtschutz. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden zudem drin- gend empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache als auch Ausstellungsstücke oder ähnliches in geeigneter Weise zu versichern (Wert ca. EUR 500,00 je m2 – Messestandbau). Wir haften nicht für am Stand hinterlassene Gegenstände.
5.2 Werden vom Kunden Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Ver- tragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass auch durch die Herstellung und Lieferung von nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprü- chen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und für alle Schäden aufzukom- men, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen.
5.3 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Standbegrenzungswände zu be- stellen. Es ist nicht erlaubt, Rückwände vom Standnachbarn zu eigenen Begren- zungszwecken zu nutzen. Ausgenommen hiervon ist die technisch sinnvolle Nut- zung einer Standbegrenzungswand durch WEDESIGN, wenn dies von der Messe Wels gefordert oder genehmigt wird. WEDESIGN ist berechtigt und verpflichtet, die Standbegrenzungswand ohne Abzug zu verrechnen, auch wenn diese von ei- nem Standnachbarn genutzt wird. Voraussetzung für die Doppelnutzung ist, dass beide Stände durch WEDESIGN errichtet werden.
6. Einlagerung
Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Kunden für diesen eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender Einlagerungsschein ausgestellt wurde. Für die eingelagerten Ge- genstände haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verlet- zung vertragswesentlicher Pflichten.
7. Regelung für Mietverträge
7.1 Das Mietgut wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
7.2 Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietguts sind vom Kunden beim Empfang zu prüfen. Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 18.00 Uhr am Tag vor der Eröffnung der Messe. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7.3 Da es sich beim Mietgut um gebrauchte Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.
7.4 Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht von uns auf den Mieter über, wenn das Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigun- gen am Mietgut sind vom Kunden unverzüglich an uns zu melden, um gemeinsa- me Maßnahmen zur Schadensminderung/-beseitigung abzustimmen. Das Risiko des Kunden endet mit der Rückgabe an uns. 7.5 Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für alle Verluste und Schäden am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung/Reparatur des Mietgu- tes, maximal bis zu dessen Wert bei der Übergabe an den Kunden. Wir empfehlen dem Kunden, das Mietgut gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf seine Kosten zu versichern. Der Versicherungswert des Mietguts wird von uns auf Wunsch mitgeteilt. Beschädigte Systemwände werden zum Stückpreis von EUR 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
7.6 Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung (Messe) und der Abbau beginnt unmittelbar mit dem Ende, sofern nichts anderes ver- einbart ist. Am Mietstand hinterlassene Gegenstände werden ohne Wertersatz entsorgt.
7.7 Dem Kunden obliegt die Obhut- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe bis Messeende. Verletzt der Kunde die Obhut- und Aufsichtspflicht, hat er uns den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.8 Auf dem Mietgut darf unter keinen Umständen genagelt, gestrichen oder geklebt werden. Bei etwaigen Beschädigungen muss der Neupreis des Mietguts voll in Rechnung gestellt werden. Das Übermalen von PVC- oder Holzwänden so- wie das Bekleben mit Doppelklebebändern, Aufklebern und Tapezieren mit nicht mehr lösbaren Tapeten ist nicht gestattet und kommt einer Vernichtung bzw. Be- schädigung des Mietguts gleich. Nicht bestellte, aber vom Aussteller verwendete Wände oder andere Messebau-Elemente von WEDESIGN werden zum Vollpreis verrechnet.
7.9 Für die in der Grundausstattung enthaltenen Gegenstände, die der Kunde im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen auf- gerechnet werden.
7.10 WEDESIGN behält sich ausdrücklich vor, aus technischen oder anderen Gründen, andere als die angebotenen Artikel zur Auslieferung zu bringen.
8. Haftungsbegrenzung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird – vorbehaltlich Satz 3 – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertrags- wesentlichen Pflicht beruhen, haften wir ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungsregelungen gelten sowohl für gesetzliche wie auch vertragliche Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsvorschriften. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Rege- lungen unberührt.
9. Urheberrecht und sonstige Schutzrechte
9.1 Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Mon- tageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben unser geistiges Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt ohne unsere Zustimmung die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu er- stellen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
9.2 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 9.1 enthaltenen Verpflichtungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zwischen den Parteien verein- barten Mietentgelts für das betroffene Mietgut, mindestens EUR 5.000,00 (exkl. USt.), zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzan- spruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben unberührt.
9.3 Auch nach Zahlung des vereinbarten Entgelts verbleiben uns die Urheber- rechte an den in Ziffer 9.1 genannten Unterlagen und an den von uns herge- stellten Werken.
9.4 Wir sind berechtigt, unseren Firmen- oder Markennamen in angemessener Größe an den von uns oder nach den Plänen des Kunden hergestellten Gegen- ständen, insbesondere Messeständen anzubringen. Wir sind zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Kunden Bildmaterial der gelie- ferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.
10. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammen- hang mit dieser, erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten.
11. Stornobedingungen
Wird der Auftrag vom Aussteller 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Aus- steller storniert so wird ein Reugeld nach § 909 ABGB in der Höhe von 50 % des Auftragswertes verrechnet, ab zwei Wochen vor der Veranstaltung wird ein Reugeld nach § 909 ABGB in der Höhe von 90 % des Auftragswertes verrech- net und ab einer Woche vor der Veranstaltung beträgt das Reugeld 100 % des Auftragswertes. Das Reugeld unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kunden ist Wels, Österreich.
12.2 Es gilt österreichisches Recht. Zuständig ist das sachlich zuständige Gericht in Wels.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. binnen 7 Tagen nach Veranstaltungsende mittels eingeschriebenen Briefs (nochmals) mitzuteilen. Bei Fristversäumnis verliert der Aussteller jeglichen Rechtsanspruch.